§ 34 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 34 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 34 Erlöschen der Zulassung | (Text neue Fassung)§ 34 (aufgehoben) |
Die Zulassung bei einem Gericht erlischt, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13); 2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16); 3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a). |