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Änderung § 18 HHG vom 01.07.2025

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§ 18 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 18 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Unterstützungen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. 2 Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 4 Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.



 
(heute geltende Fassung)