(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den Lehrgängen "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" und "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" wird nach Abschluss der Fachausbildung durchgeführt.
(2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungsstand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben.
(3) Die §§
16 bis 22 gelten entsprechend.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932