(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im Sinne des §
2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§
3 und
10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach §
11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach §
2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach §
3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern erheben.
(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach §
3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von 50 Euro. Damit sind alle Ansprüche, die für das Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen können, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der
Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß §
3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei.
(4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§
4 und
8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506