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§ 15 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 15 Grundsätze



(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1000 Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.

(3) Der Lehrplan bestimmt - getrennt nach Einführungs- und Abschlusslehrgang - die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.

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Zitierungen von § 15 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung ...