(1)
1Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und Anzeigepflichten sowie der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
2Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des
Depotgesetzes sowie der §§
128 und
135 des
Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung).
3Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach §
68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§
70 bis 79 des
Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.
(2)
1Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach §
36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist.
2Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
3Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt.
4Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
(3)
1Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen.
2Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.
3Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist.
4Er kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben.
5Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des §
2 Absatz 10 des
Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach §
33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes.
7Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
(3a)
1Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach §
35 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwerten.
2Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen Veränderungen beschränken.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) 1Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. 2Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere
- 1.
- die Details der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,
- 2.
- die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelprüfungen sowie
- 3.
- die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.
3Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen.
4Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499