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§ 10 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 10 Grundlagen des Honorars



(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln

1.
für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

2.
für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;

3.
für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.

(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

1.
vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,

2.
zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:

1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2.
Teiche ohne Dämme,

3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,

5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind,

7.
Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,

8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:

1.
das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),

2.
das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,

3.
die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),

4.
die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,

5.
die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,

6.
Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,

7.
Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,

8.
Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,

9.
künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,

10.
die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,

11.
Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,

12.
die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),

13.
fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:

1.
das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,

2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

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*)
Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin.



 

Zitierungen von § 10 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HOAI Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
... berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Für Besondere Leistungen, die zu den ...
§ 18 HOAI Auftrag über Gebäude und Freianlagen
... getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine ...
§ 19 HOAI Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
... nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden: 1. 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2, 2. 2,3 ...
§ 24 HOAI Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
... Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10 , der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des ...
§ 27 HOAI Instandhaltungen und Instandsetzungen
... bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10 der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den ...
§ 32 HOAI Winterbau
... werden, daß die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach § 10 zugerechnet ...
§ 52 HOAI Grundlagen des Honorars
... bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung. (3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß. (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen ...
§ 62 HOAI Grundlagen des Honorars
... bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag. (3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß. (4) ...
§ 69 HOAI Grundlagen des Honorars
... Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag. (4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Nicht anrechenbar sind für ...
§ 78 HOAI Wärmeschutz
... Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10 , der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach ...
§ 81 HOAI Bauakustik
... und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4). (4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können ...
§ 86 HOAI Raumakustische Planung und Überwachung
... (DIN 276, Kostengruppen 3.4., 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes. (4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht ...
§ 97 HOAI Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
... des Objekts. Sie sind zu ermitteln: 1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5, 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und ... 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4, 3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß ... 3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4. (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende ...