Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; §
10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.