(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu §
56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu §
56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
- 1.
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
- 2.
- für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) §
10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des §
55 bei Verkehrsanlagen:
- 1.
- die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
- 2.
- 10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des §
55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
- 1.
- bei dreispurigen Straßen 85 v. H.,
- 2.
- bei vierspurigen Straßen 70 v. H.,
- 3.
- bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v. H.,
- 4.
- bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
- 1.
- das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
- 2.
- andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
- 3.
- Vermessung und Vermarkung,
- 4.
- Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
- 5.
- Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
- 6.
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- 7.
- die Baunebenkosten.
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
- 1.
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
- 2.
- die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
- 3.
- die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
- 4.
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
- 5.
- das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
- 6.
- Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
- 7.
- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8) Die §§
20 bis 22 und
32 gelten sinngemäß; §
23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach §
51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
§ 57 HOAI Örtliche Bauüberwachung ... Bauüberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein ... so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. ... (3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart ...