Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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Teil VI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43 Anwendungsbereich
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
§ 48b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen

Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen

§ 43 Anwendungsbereich



(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:

1.
Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,

2.
Landschaftsrahmenpläne,

3.
Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

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§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V



Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.

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§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen



(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
wenig bewegte topographische Verhältnisse,

-
einheitliche Flächennutzung,

-
wenig gegliedertes Landschaftsbild,

-
geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

-
einfache ökologische Verhältnisse,

-
geringe Bevölkerungsdichte;

2.
Honorarzone II:

Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
bewegte topographische Verhältnisse,

-
differenzierte Flächennutzung,

-
gegliedertes Landschaftsbild,

-
durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

-
durchschnittliche ökologische Verhältnisse,

-
durchschnittliche Bevölkerungsdichte;

3.
Honorarzone III:

Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark bewegte topographische Verhältnisse,

-
sehr differenzierte Flächennutzung,

-
stark gegliedertes Landschaftsbild,

-
hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

-
schwierige ökologische Verhältnisse,

-
hohe Bevölkerungsdichte.

(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan


§ 45a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
50
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
10
5. Genehmigungsfähige Planfassung-


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermittlung des Leitungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Abgrenzen des Planungsgebiets

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig

Ortsbesichtigungen
Antragsverfahren für Planungszuschüsse
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft

Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
- der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen

Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft

b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen
- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe

c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
 
4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht 
5. Genehmigungsfähige Planfassung


(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.

(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60. v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

1.
die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder

2.
örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.

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§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen


§ 45b wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 45b Abs. 1
Fläche ha Zone I Zone II Zone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
1.00011.48413.77913.77916.08016.08018.376
1.30013.92816.71416.71419.50119.50122.287
1.60016.59719.91519.91523.22823.22826.546
1.90018.87722.65522.65526.42926.42930.207
2.20021.00425.20725.20729.40429.40433.607
2.50022.96727.55927.55932.15532.15536.747
3.00025.99431.19431.19436.38936.38941.588
3.50028.89334.67134.67140.44840.44846.226
4.00031.66938.00438.00444.33944.33950.674
4.50034.32841.19541.19548.05648.05654.923
5.00036.86444.23744.23751.60551.60558.978
5.50039.26747.12147.12154.97454.97462.828
6.00041.55849.87149.87158.18058.18066.494
6.50043.72652.47452.47461.21761.21769.965
7.00045.77654.92854.92864.08064.08073.232
7.50047.73457.28057.28066.82666.82676.372
8.00049.61159.53559.53569.45469.45479.378
8.50051.41061.69261.69271.97571.97582.257
9.00053.12863.75363.75374.37374.37384.997
9.50054.75965.71165.71176.66376.66387.615
10.00056.31467.57767.57778.83678.83690.100
11.00059.25471.10571.10582.95782.95794.809
12.00062.12274.54174.54186.96686.96699.385
13.00064.89377.87577.87590.85190.851103.833
14.00067.59381.11181.11194.63094.630108.148
15.00070.20584.24684.24698.29198.291112.331


(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze.

(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

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§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46a bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs
20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
50
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
10
5. Genehmigungsfähige Planfassung-


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig

Ortsbesichtigungen
 
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
- des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren
- der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes
- der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung
- der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte
- der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen
- des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen
- der voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft
- der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen
- der Eigentümer

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und der Beeinträchtigung der Grün- und Freiflächen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten
 
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
- Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes
- landschaftspflegerische Sanierungsbereiche
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen
- Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Schutzgebiete und -objekte
- Freiräume
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen

b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
- Grünflächen
- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
- Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Fußwegesystemen
- Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung
- Ortseingänge und Siedlungsränder
- pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen
- klimatisch wichtige Freiflächen
- Immissionsschutzmaßnahmen

Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern

Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen

bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag

Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen

Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen

Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen

c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
 
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung 
5. Genehmigungsfähige Planfassung


(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.

(4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemäß.

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§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen


§ 46a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 46a Abs. 1
Ansätze VE Normalstufe Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
Euro Euro
bis 1.5001.7232.1532.1532.582
5.0005.7427.1797.1798.615
10.0009.53011.91811.91814.301
20.00015.85019.81319.81323.770
40.00025.72332.15532.15538.582
60.00032.38040.47940.47948.573
80.00038.58248.23048.23057.878
100.00043.63954.55054.55065.456
150.00060.29275.36475.36490.432
200.00075.78994.73794.737113.686
250.00091.869114.836114.836137.798
300.000106.794133.498133.498160.198
350.000120.573150.719150.719180.864
400.000133.207166.512166.512199.813
450.000144.690180.864180.864217.033
500.000155.024193.785193.785232.541
600.000175.695219.620219.620263.545
700.000196.945246.177246.177295.409
800.000220.479275.602275.602330.719
900.000242.874303.595303.595364.311
1.000.000264.118330.146330.146396.175


(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 VE,

2.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1.150 VE,

3.
für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1.000 VE,

4.
für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 VE,

5.
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1.200 VE,

6.
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 VE,

7.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,

8.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 VE,

9.
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,

10.
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 VE,

11.
sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 VE.

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

1.
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,

2.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,

3.
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,

4.
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

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§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse20
2. Landschaftsdiagnose20
3. Entwurf50
4. Endgültige Planfassung10
 


(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen

b) Landschaftsgliederung
- Naturräume
- Ökologische Raumeinheiten

c) Flächennutzung

d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur
 
2. Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a) Naturhaushalt

b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen

c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, beziehungsweise einzelner Landschaftsfaktoren

e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits
 
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung

b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes

c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren

d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
- Sicherung überörtlicher Grünzüge
- Grünordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschäden

f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
- Landschaftspflegerische Begleitpläne

Abstimmung des Entwurf mit dem Auftraggeber
 
4. Endgültige Planfassung
 Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschafts- entwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes


(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

1.
Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder

2.
örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

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§ 47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen


§ 47a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 47a Abs. 1
Fläche ha Normalstufe Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
Euro Euro
5.00029.45636.81836.81844.181
6.00033.86342.33042.33050.797
7.00038.02047.52547.52557.029
8.00041.93652.42352.42362.904
9.00045.47456.84556.84568.211
10.00048.66060.82860.82872.997
12.00054.55068.18668.18681.817
14.00059.72474.65974.65989.589
16.00064.67380.84580.84597.013
18.00069.24486.55786.557103.869
20.00074.12292.65692.656111.186
25.00086.270107.842107.842129.408
30.00096.460120.578120.578144.690
35.000105.101131.382131.382157.657
40.000112.535140.672140.672168.803
45.000118.563148.208148.208177.848
50.000125.456156.823156.823188.186
60.000138.085172.607172.607207.129
70.000149.512186.893186.893224.268
80.000158.470198.090198.090237.705
90.000167.428209.287209.287251.141
100.000176.846221.057221.057265.263


(2) § 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

1.
schwierige ökologische Verhältnisse,

2.
Verdichtungsräume,

3.
Erholungsgebiete,

4.
tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,

5.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

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§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

-
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2.
Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

-
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3.
Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

-
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3.
Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

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§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie


§ 48a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48b bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung30
3. Konfliktanalyse und Alternativen20
4. Vorläufige Fassung der Studie40
5. Endgültige Fassung der Studie7


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

Ortsbesichtigungen
 
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme

Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen

Sonderkartierungen

Prognosen

Ausbreitungsberechnungen

Beweissicherung

Aktualisierung der Planungsgrundlagen

Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets
3. Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen

Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren

Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen

Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
 
4. Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe

Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)

b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen

Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung

Vorstellen der Planung vor Dritten

Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
5. Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5.000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung 


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§ 48b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien


§ 48b wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 48b Abs. 1
Fläche ha Zone I Zone II Zone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
506.8928.4168.4169.9349.93411.458
1009.18811.21811.21813.24213.24215.272
25014.93018.45318.45321.97021.97025.493
50023.11028.91928.91934.72734.72740.535
75030.21738.14238.14246.07346.07353.998
1.00036.74746.73746.73756.72856.72866.718
1.25042.70354.54554.54566.38666.38678.228
1.50048.23062.00962.00975.78975.78989.568
1.75054.25869.66969.66985.07485.074100.484
2.00059.71476.55676.55693.39893.398110.240
2.50069.61889.23689.236108.854108.584128.472
3.00079.235100.765100.765122.296122.296143.826
3.50087.416110.858110.858134.306134.306157.749
4.00095.310120.189120.189145.074145.074169.953
4.500102.059128.759128.759155.458155.458182.158
5.000109.094137.323137.323165.556165.556193.785
5.500116.846145.790145.790174.739174.739203.683
6.000124.019153.878153.878183.733183.733213.592
6.500130.625161.727161.727192.824192.824223.925
7.000136.653169.381169.381202.109202.109234.836
7.500144.261178.712178.712213.163213.163247.614
8.000151.583187.562187.562223.542223.542259.522
8.500158.613196.842196.842235.077235.077273.306
9.000165.362205.841205.841246.320246.320286.799
9.500171.820215.003215.003258.182258.182301.366
10.000177.991223.925223.925269.860269.860315.794


(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.

(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

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§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen



Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.

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§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan



(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung
15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und Landschaftsbildes
25
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
5. Endgültige Planfassung10


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers

Ortsbesichtigungen
 
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme

Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte

Erfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vorhandener Unterlagen

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
 
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

b) Konfliktminderung

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

e) Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte
 
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
 
5. Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte 


(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

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§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen



(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
gute fachliche Vorgaben,

-
geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

-
geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,

-
geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-
geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

2.
Honorarzone II:

Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
durchschnittliche fachliche Vorgaben,

-
durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

-
durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,

-
durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-
durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

3.
Honorarzone III:

Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
geringe fachliche Vorgaben,

-
starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

-
starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,

-
umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-
hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.

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§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan


§ 49c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen20 bis 50
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen20 bis 40
4. Endgültige Planfassung5


(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs
- Schutzzweck
- Schutzverordnungen
- Eigentümer
 
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen

Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung

Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Erfassen und Darstellen von
- Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll
- Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse
- Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

Vorschläge für
- gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
- Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften
- die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
 
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte 


(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

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§ 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen


§ 49d wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 49d Abs. 1
Fläche ha Zone I Zone II Zone II
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
52.3424.6784.6787.0207.0209.357
102.9455.8855.8858.8208.82011.760
153.3756.7496.74910.12410.12413.498
203.7127.4197.41911.12611.12614.833
304.3058.6158.61512.93112.93117.241
404.8429.6899.68914.53114.53119.378
505.31210.62510.62515.93215.93221.244
756.30912.62412.62418.94318.94325.258
1007.15314.30114.30121.45421.45428.602
1508.49316.97516.97525.46225.46233.945
2009.48418.97418.97428.46428.46437.953
30010.82421.64821.64832.47232.47243.296
40011.82623.65223.65235.48435.48447.310
50012.63425.26325.26337.88737.88750.516
1.00015.97331.94031.94047.91347.91363.881
2.50023.99047.97547.97571.96471.96495.949
5.00034.01168.02268.022102.028102.028136.039
10.00047.37694.74794.747142.124142.124189.495


(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

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§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

1.
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,

2.
Beratungen bei Gestaltungsfragen,

3.
besondere Plandarstellungen und Modelle,

4.
Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,

5.
Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.



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