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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau (VerlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1038; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Kommunikation:

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2


Kommunikation und Kooperation;

3.
Marketing;

4.
Vertrieb;

5.
Anzeigen;

6.
Redaktion und Lektorat;

7.
Rechte und Lizenzen;

8.
Herstellung von Verlagsprodukten;

9.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

9.1


Beschaffung und Lagerwirtschaft,

9.2


Rechnungswesen,

9.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerlKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Zeitungs- und Zeitschriftenverlag sowie ...