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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau (VerlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1038; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Verlagskaufmann/Verlagskauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Kommunikation:

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2


Kommunikation und Kooperation;

3.
Marketing;

4.
Vertrieb;

5.
Anzeigen;

6.
Redaktion und Lektorat;

7.
Rechte und Lizenzen;

8.
Herstellung von Verlagsprodukten;

9.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

9.1


Beschaffung und Lagerwirtschaft,

9.2


Rechnungswesen,

9.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" sowie "Buchverlag" nach der in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Arbeitsorganisation,

2.
Anzeigen, Vertrieb,

3.
Herstellung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Verlagswirtschaft, Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Verlagswirtschaft:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Marketing,

b)
Vertrieb,

c)
Rechte und Lizenzen.

Der jeweilige Schwerpunkt ist insbesondere bei folgenden Gebieten zu berücksichtigen:

Der Schwerpunkt "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" bei dem Gebiet Anzeigen, der Schwerpunkt "Buchverlag" bei dem Gebiet Herstellung;

2.
Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht und Ergebnisse darstellen und anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

b)
Beschaffung und Lagerwirtschaft,

c)
Rechnungswesen,

d)
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

4.
Prüfungsbereich Praktische Übungen:

Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Kommunikation, Produkte und Dienstleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei sind der Schwerpunkt gemäß § 4 sowie die Tätigkeitsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht sowie verlagsspezifische Problemstellungen lösen kann. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, daß er Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Verlagswirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Verlagswirtschaft sowie in zwei weiteren der in Absatz 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1998 S. 1038ff)


Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1998, S. 1045 - 1047

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

6.
Redaktion und Lektorat, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.
Vertrieb, Lernziele a bis c,

5.
Anzeigen

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis f,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis d,

9.1


Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Redaktion und Lektorat, Lernziele b und c,

7.
Rechte und Lizenzen

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
Vertrieb, Lernziel f,

2.
Anzeigen, Lernziel h,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.
Rechte und Lizenzen

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele g und h,

2.2


Kommunikation und Kooperation,

3.
Marketing, Lernziele a bis d,

4.
Vertrieb, Lernziele d und e,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Vertrieb, Lernziele a bis e,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Vertrieb

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2


Kommunikation und Kooperation

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele e bis g,

9.1


Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziel c,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.
Anzeigen, Lernziele a bis g,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis f,

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Marketing, Lernziele e bis i,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Vertrieb, Lernziele g bis i,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele g und h,

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2


Kommunikation und Kooperation,

4.
Vertrieb, Lernziele d und e,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.
Vertrieb, Lernziel f,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.
Anzeigen, Lernziel i,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziel i,

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2


Kommunikation und Kooperation,

4.
Vertrieb, Lernziele d und e,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Berufsbildung, Lernziel c,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele d bis g,

9.2


Rechnungswesen,

9.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.