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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau (VerlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1038; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1998, S. 1045 - 1047

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

6.
Redaktion und Lektorat, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.
Vertrieb, Lernziele a bis c,

5.
Anzeigen

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis f,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis d,

9.1


Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Redaktion und Lektorat, Lernziele b und c,

7.
Rechte und Lizenzen

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
Vertrieb, Lernziel f,

2.
Anzeigen, Lernziel h,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.
Rechte und Lizenzen

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele g und h,

2.2


Kommunikation und Kooperation,

3.
Marketing, Lernziele a bis d,

4.
Vertrieb, Lernziele d und e,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Vertrieb, Lernziele a bis e,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Vertrieb

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2


Kommunikation und Kooperation

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele e bis g,

9.1


Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziel c,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.
Anzeigen, Lernziele a bis g,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis f,

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz,

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Marketing, Lernziele e bis i,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Vertrieb, Lernziele g bis i,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele g und h,

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2


Kommunikation und Kooperation,

4.
Vertrieb, Lernziele d und e,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.
Vertrieb, Lernziel f,

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.
Anzeigen, Lernziel i,

des Schwerpunktes A "Zeitungs- und Zeitschriftenverlag" oder

b)
in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziel i,

des Schwerpunktes B "Buchverlag"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2


Kommunikation und Kooperation,

4.
Vertrieb, Lernziele d und e,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Berufsbildung, Lernziel c,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele d bis g,

9.2


Rechnungswesen,

9.3


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1


Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II VerlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerlKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Schwerpunkte Zeitungs- und Zeitschriftenverlag sowie Buchverlag nach der in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VerlKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...