(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
- 1.
- Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
- 2.
- Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
- 3.
- Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen
10 und
11 zu vermerken.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
(1)
1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach §
11 Absatz 1 der
Bundes-Apothekerordnung ist an die nach §
12 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
2Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- einen Identitätsnachweis,
- 2.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
- 3.
- eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
- 4.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,
- 5.
- soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5,
- 6.
- die folgenden Unterlagen:
- a)
- ein amtliches inländisches Führungszeugnis,
- b)
- die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, oder,
- c)
- wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
- 7.
- eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
- 8.
- soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
3Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.
5Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen.
6§
20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 3Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. 4In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. 5Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5.
(3)
1Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeutische Tätigkeit.
2Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach §
4 Absatz 2 Satz 8 der
Bundes-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach §
22d Absatz 5 bei.
3Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach §
4 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(4)
1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
2Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.
3Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach §
4 Absatz 1 Nummer 2 der
Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.
(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage
17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
(1)
1Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach §
11 Absatz 1a der
Bundes-Apothekerordnung ist an die nach §
12 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
2Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und
- 2.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
3Die Nachweise nach §
4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der
Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach §
4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der
Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.
5Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden.
6§
20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von §
11 Absatz 1a der
Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder
- 2.
- die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.
(4)
1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
2§
22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(2) 1Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. 2Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. 3Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. 4Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. 5Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(4)
1Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt.
2Die Prüfungskommission wird von der nach
§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt.
3Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
4Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
5Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
6Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden.
7Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen.
8§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie
§ 14 gelten entsprechend.
(5)
1Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils als bestanden bewertet.
2Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
3§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6)
1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
2Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden.
3Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
4Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach
§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(1)
1Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach
§ 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach
§ 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird.
2In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
(2) 1Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. 2Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. 3Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. 4Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. 5Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(3)
1Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach
§ 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen.
2Die nach
§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu.
3§ 13 gilt entsprechend.
(4)
1Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt.
2Die Prüfungskommission wird von der nach
§ 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt.
3Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
4Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
5Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
6Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden.
7Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen.
8§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie
§ 14 gelten entsprechend.
(5)
1Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet.
2Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
3§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6)
1Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
2Sie kann zweimal wiederholt werden.
3Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
4Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach
§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in §
6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise in §
6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.
(6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in §
18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von §
11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestellen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Eine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang bis zu 42 Unterrichtsstunden je Gebiet ist möglich. Der Gesamtumfang an praktischen Übungen und Seminaren einschließlich von Vorlesungen mit Übungen oder mit Seminaren darf jeweils dadurch nicht berührt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zusätzlich zu den für die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen insgesamt bis zu vier weitere Bescheinigungen verlangen.
In den praktischen Übungen sind jeweils 20 Prozent praktikumbegleitende Seminare enthalten.
Stoffgebiet A Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Chemie für Pharmazeuten
Stereochemie
Chemische Nomenklatur
Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe
Gesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 56 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet B Pharmazeutische Analytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
Einführung in die instrumentelle Analytik
Instrumentelle Analytik
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet C Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Physik für Pharmazeuten
Grundlagen der Physikalischen Chemie
Physikalische Übungen für Pharmazeuten
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
Grundlagen der Arzneiformenlehre
Arzneiformenlehre
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
Gesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 14 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet D Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Allgemeine Biologie für Pharmazeuten
Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen
Mikrobiologie
Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie
Grundlagen der Anatomie und Physiologie
Kursus der Physiologie
Grundlagen der Biochemie
Grundlagen der Ernährungslehre
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet E Biochemie und Pathobiochemie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Biochemie und Molekularbiologie
Grundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
Pathophysiologie/Pathobiochemie
Gesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet F Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik
Gesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet G Biogene Arzneistoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie
Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel)
Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)
Immunologie, Impfstoffe und Sera
Gesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet H Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)
Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
Gesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet I Pharmakologie und Klinische Pharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmakologie und Toxikologie
Klinische Pharmazie
Krankheitslehre
Pharmakotherapie
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet K Wahlpflichtfach
Seminare und praktische Übungen in einem zu den pharmazeutischen Wissenschaften gehörenden Wahlpflichtfach
Gesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme; Seminarveranstaltungen im Block K finden in Form von Hauptseminaren statt.
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Spezielle Aspekte der Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen Rechnungswesens;
Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers;
Allgemeine Rechtskunde; Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.