§ 31b - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen


§ 31b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3320 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 31b RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 8 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31b RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen". d) Nach der Angabe zu § 38 wird ... oder einen niedrigeren Wert festsetzen." 17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: „§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen  ... 17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: „§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Ist Gegenstand einer Einigung nur eine ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 2 InkaRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... (§ 802l der Zivilprozessordnung)" ersetzt. 3. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ 31b Gegenstandswert bei ... 3. § 31b wird wie folgt gefasst: „ § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Ist Gegenstand der Einigung eine ...


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