Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Verordnung zum Übergang von Nebenarmen der Bundeswasserstraße Elbe auf das Land Niedersachsen (WaStrElbeÜbgV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.1978 BGBl. I S. 1946; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 10.12.1978; FNA: 940-9-5 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

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§ 1



Die folgenden Nebenarme der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich Krautsand gehen auf das Land Niedersachsen über:

1.
Krautsander Binnenelbe,

2.
Gauensieker Süderelbe,

3.
Barnkruger Süderelbe (einschließlich Barnkruger Loch),

4.
Ruthenstrom von der Mündung des Asseler Fleetes bis km 3,75,

5.
Wischhafener Süderelbe vom Gauensieker Kanal bis km 8,0,

6.
Borsteler Binnenelbe.

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§ 2



(Änderungsvorschrift)

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§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.

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§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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