§ 47a Schlichtung
(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt:
- 1.
- §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder
- 2.
- der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist,
- 3.
- Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120,
kann der Teilnehmer bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
- 1.
- der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
- 2.
- der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
- 3.
- der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
- 4.
- die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
- 5.
- die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
Frühere Fassungen von § 47a TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 43a TKG Verträge (vom 14.02.2020) ... Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a , 11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 17 VSBGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... weitere Anforderungen festgelegt werden." 2. § 47a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach ... Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a , 11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches ... eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 46. § 47a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 47a Schlichtung § 47b Abweichende Vereinbarungen". g) Die Angabe zu ... Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a . Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der ... Leistung, unterrichten." 14. Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt: „§ 47a Schlichtung (1) Der Teilnehmer ... § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt: „§ 47a Schlichtung (1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6" durch die Angabe „§ 47a " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 146
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