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§ 23 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 23 Zulassung der Vorschlagslisten



(1) 1Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). 2Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) 1Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,

2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,

3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,

4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,

5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,

6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder

7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.

2Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. 3Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. 4Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. 5Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) 1Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,

2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,

3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,

4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,

5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,

und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. 2Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. 3Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. 4Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 23 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 14b MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des ...
§ 25 SVWO Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
... den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind. (3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...  in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23 , 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
...  in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23 , 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen." 12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „6a" durch die Angabe „9" ersetzt. 13. § 24 ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 14b MDK-RG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... § 23 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. November ...