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§ 47 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl
(1) 1Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darf die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. 2Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems ist der durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 44 Absatz 1 des BSI-Gesetzes festgelegte IT-Grundschutz einzuhalten.
(3) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten.
(4) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 47 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 18.06.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 SVWO Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum (vom 18.06.2026)
... muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl § 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl § 48 Frist für die ... eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl". 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 ... Online-Wahl". 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl ... 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „ § 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl (1) Gemäß § 54 Absatz 5 ... muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten ...
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