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Zweiter Unterabschnitt - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Zweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
Zweiter Abschnitt Wahlhandlung
Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl
§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl
(1) 1Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darf die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. 2Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems ist der durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 44 Absatz 1 des BSI-Gesetzes festgelegte IT-Grundschutz einzuhalten.
(3) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten.
(4) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 48 Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum
(1) 1Der Wahlzeitraum für die elektronische Stimmabgabe beginnt frühestens am 51. Tag und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.
(2) 1Werden während der Online-Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Online-Wahl fortsetzen; andernfalls ist die Online-Wahl insoweit ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. 2Die nach Satz 1 zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem Notfallmanagement des Versicherungsträgers. 3Wird die Online-Wahl fortgesetzt, ist die Störung und deren Dauer in der Niederschrift des Wahlausschusses zu vermerken. 4Im Falle des Abbruchs der Online-Wahl entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren.
(3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss des Versicherungsträgers hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems vor der Freigabe des Online-Wahlsystems von dessen korrekter Einrichtung zu überzeugen, insbesondere ob
- 1.
- der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,
- 2.
- der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist,
- 3.
- das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,
- 4.
- die elektronische Wahlurne leer ist,
- 5.
- die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,
- 6.
- das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,
- 7.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,
- 8.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und
- 9.
- die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.
(2) 1Das Online-Wahlsystem ist durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses freizugeben, wenn es korrekt nach Absatz 1 eingerichtet wurde und die weiteren jeweils erforderlichen Prüfungen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2Nach der Freigabe dürfen grundsätzlich keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden. 3Sollten Veränderungen des Online-Wahlsystems notwendig sein, müssen eine erneute Prüfung nach Absatz 1 und Freigabe nach Satz 1 erfolgen. 4Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Satz 1 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 50 Elektronische Stimmabgabe
(1) 1Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme elektronisch abgeben. 2Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 33 Absatz 4 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.
(2) 1Die elektronische Stimmabgabe erfordert eine Authentisierung. 2Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist.
(3) 1Nach der Anmeldung im Online-Wahlsystem wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. 2Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die elektronische Stimme an die elektronische Wahlurne. 3Mit dem Absenden der elektronischen Stimme ist diese abgegeben. 4Bevor die elektronische Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. 5Die Abgabe der elektronischen Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. 6Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der elektronischen Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.
(4) 1Die Wahlberechtigten können die elektronische Stimmabgabe abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. 2In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimme elektronisch abgeben.
(5) Eine elektronische Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine elektronische Stimme abgegeben haben.
(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.
(7) Mit der elektronischen Stimmabgabe muss die abgegebene elektronische Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme
(1) 1Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. 2Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben.
(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.
(3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein.
(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen
(1) 1Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. 2Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.
(2) 1Die Briefwahlleitung identifiziert die doppelten Stimmabgaben. 2Sie hat vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine briefliche Stimme abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde. 3Die Wahlkennzeichen, für die eine briefliche Stimme und zusätzlich eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 53 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
- 1.
- als nicht amtlich erkennbar ist,
- 2.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 4.
- andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
- 5.
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
- 1.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- der Wahlausweis nicht beiliegt,
- 3.
- kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
- 4.
- der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
- 5.
- der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
(3) 1Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. 2Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4) 1Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
- 1.
- sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
- 2.
- der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
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