§ 55 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 55 Schluß der Wahlhandlung



1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. 2Von da an dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. 4Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.



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