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§ 54 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 54 Stimmabgabe behinderter Wähler



1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahlleitung mit. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.