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§ 54 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung



(1) 1Die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der brieflich abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 2Die Online-Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 3Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben.

(2) 1Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:

1.
die Gesamtzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen,

2.
die Zahl der gültigen elektronisch abgegebenen Stimmen,

3.
die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie

4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste elektronisch abgegebenen gültigen Stimmen.

2Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. 3Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Satz 1 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. 4Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.

(3) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.

(4) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.





 

Frühere Fassungen von § 54 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung § 55 ... Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses". 14. Die §§ 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt: „§ 54 ... des Wahlergebnisses". 14. Die §§ 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt: „§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die ... 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt: „ § 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung (1) Die Auswertung ...