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§ 86 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 86 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren



(1) 1Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. 3Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.

(2) 1Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 86 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 SVWO Kostenträger
... Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist. (4) Jede öffentliche Dienststelle ...