Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Benehmen mit den Ländern durch Zuwendungen zur Deckung von Finanzierungsspitzen den Bau und die Einrichtung allgemeinbildender Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung. §
6 Abs. 3 gilt entsprechend.