(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
(2) Die §§
1,
2,
8 und
10 sind letztmals für das Haushaltsjahr 1990, der §
5 letztmals für das Haushaltsjahr 1991, der §
4 letztmals für das Haushaltsjahr 1992 und die §§
6 und
7 letztmals für das Haushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel anzuwenden.