§ 69 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder
- b)
- § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 69 UVPG
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Zitat in folgenden NormenRohrfernleitungsverordnung
Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 10 RohrFLtgV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017) ... Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 eine ... Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 ... 33. Der bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt: „§ 68 Überwachung (1) Die zuständige ... aufgegeben werden, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. § 69 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Zitate in aufgehobenen TitelnWasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
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