§ 14o UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 14o UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
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(Text alte Fassung) § 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts | (Text neue Fassung)§ 14o (aufgehoben) |
Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. § 14j bleibt unberührt. |