(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und im Falle des §
12 Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu enthalten.
(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden in Reichsmark festgestellt.
(4) Sind im Falle des §
31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§
38) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheids.
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323