§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen
Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung ... wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt: „ § 18a Fristberechnung bei Feiertagen". 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden ... sie nicht für erforderlich hält." 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen Ist beim ... 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „ § 18a Fristberechnung bei Feiertagen Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb ...
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