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§ 25 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 25
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung G. v. 20. Dezember 2012 BGBl. I S. 2792 m.W.v. 28. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 25 Flaggenrechtsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Flaggenrechtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 1 FlRGuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... Gebühren und Auslagen nicht erhoben." 8. Die folgenden §§ 24 und 25 werden angefügt: „§ 24 Die Bundesregierung berichtet dem ... Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung. § 25 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des ...
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