§ 7 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 7


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen

1.
des § 1 Absatz 1 und 2 oder

2.
des § 2 Absatz 1 und 2

dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). 2Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. 3Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.

(2) 1Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während eines in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach Maßgabe

1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder

2.
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als

a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder

b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)

an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. 2Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. 3Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. 4Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. 5Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.

(3) 1Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. 2Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. 3Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. 4Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.

(4) 1Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. 2Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. 4Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken.

(5) 1Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. 2Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. 3Dabei ist ein Mindestbetrag von 2.000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30.000 Euro je Jahr einzuhalten. 4Näheres regelt die Einrichtung. 5Die Regelungen zur Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. 6Sie sind von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 7Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.

(6) 1Die Einrichtung muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 verwendet worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 561 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 7 Flaggenrechtsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 561 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 326 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Flaggenrechtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FlRG
... ein Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung, wenn ...
§ 9 FlRG (vom 08.09.2015)
... Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu ...
§ 22 FlRG (vom 27.06.2020)
... aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln, 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
Anlage FlRG (zu § 7 Absatz 2 Satz 1) (vom 01.01.2013)
 
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Zitat in folgenden Normen

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 3 FlRV (vom 01.01.2013)
... zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung; 11. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung ...
§ 20 FlRV (vom 05.04.2017)
... Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des ... 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages; 4. die Angabe der ... Erklärung des Antragstellers; 4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung; 5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine ...
§ 20a FlRV (vom 01.01.2013)
... Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur ... Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer ...
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013)
... Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung, 6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während ...

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 17 SchRegO
... zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. (2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes genehmigt, daß das Schiff an Stelle der Bundesflagge eine andere ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
... Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 1 FlRGuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen." 3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „§ 7  ... Behörde anzuzeigen." 3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „§ 7 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt ... 3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „§ 7 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen ... 1 und 2" ersetzt. 5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7a Absatz 2" ersetzt.  ... Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,". c) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben.  ... berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung ... 9. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1) lfd. Nr. ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 326 9. ZustAnpV Flaggenrechtsgesetz
... 2004 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... zur Führung der anderen Nationalflagge; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung; 3. in den ... die Verpflichtung zur Ausbildung; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des ... Erklärung des Antragstellers; 4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;  ... eingefügt: „§ 20a (1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur ... Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 561 10. ZustAnpV Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, den §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 und ...


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