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§ 3 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)

V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1995; FNA: 7110-3-121 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Herstellen und Legen eines Estrichs als

a)
Unterboden für Beläge, insbesondere elastische Beläge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge oder

b)
Nutzestrich

unter Verwendung von Anhydrit, Magnesia, Kunstharz, Zement oder anderen Bindemitteln als Verbundestrich oder in schwimmender Ausführung oder

2.
Herstellung und Legen eines ein- oder zweischichtigen Industriebodens als hartstoff-, magnesia-, bitumen- oder kunstharzgebundener Verbundestrich.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Baustoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Entwurfs hat der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste, die Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes anzufertigen.

(3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.