Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1133
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-3 Tierzucht und Tierhaltung
|
Eingangsformel
§ 1 Beteiligungspflicht
§ 2 Form der Beteiligung
§ 3 Entscheidung durch die zuständige Behörde
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Beteiligungspflicht



Eine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züchtervereinigung insbesondere wegen

1.
des Umfangs der Zuchtpopulation,

2.
der Gestaltung des Zuchtprogramms oder

3.
des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation

den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck nur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Form der Beteiligung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) In der Vereinbarung sind

1.
die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spendertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich sind,

2.
der Austausch der für die Durchführung des Zuchtprogramms erforderlichen Aufzeichnungen,

3.
die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtprogramms

zu regeln.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Entscheidung durch die zuständige Behörde


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande, so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der Beteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu angemessenen Bedingungen fest.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben.

(3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Vereinbarung nach § 2 getroffen wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Ausnahmen



Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Beteiligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor dem 1. September 1991 gestellt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed