Die
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom
20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In Artikel 4 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz" zu ersetzen.
- 2.
- In Artikel 6 Nr. 1 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz" zu ersetzen.