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Berichtigung - Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 06.02.2006 BGBl. I S. 330 (Nr. 7); Geltung ab 01.04.2006

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. April 2006 6. SchiffPolÄndV Artikel 4, Artikel 6

Die Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In Artikel 4 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz" zu ersetzen.

2.
In Artikel 6 Nr. 1 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz" zu ersetzen.

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