§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 1070 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Text alte Fassung) § 1070 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen |
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein. |