Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung - RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel
I. Begriffsbestimmung
§ 1
II. Schutzmaßregeln
A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche
1. Geltungsbereich
§ 2
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 3
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 4
§§ 5 und 6 (weggefallen)
§ 7
4. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 8
5. Desinfektion
§ 9
6. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 10
B. Schutzmaßregeln gegen andere Deckinfektionen
§ 11
§ 12 (weggefallen)
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
§ 14 (Inkrafttreten)

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die teils am 7. Juni 1975, teils am 6. September 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307),

2.
den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S 1151),

3.
den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. 1974 1 S. 1),

zu 2. des § 10 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden sind,

zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 14, § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 26, 27 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).

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I. Begriffsbestimmung

§ 1



Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfektionen des Rindes die durch den Deckakt oder die künstliche Besamung übertragbaren Geschlechtskrankheiten des Rindes.

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II. Schutzmaßregeln

A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche

1. Geltungsbereich

§ 2


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für

1.
die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und

2.
die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.

(2) Bei einem Rind liegen vor:

1.
eine Deckinfektion, wenn

a)
in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder

b)
im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit

der Erreger nachgewiesen ist;

2.
der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn

a)
ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,

b)
bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;

3.
der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn

a)
das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder

b)
bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,

aa)
die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder

bb)
durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.

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2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 3


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

1.
die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,

2.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte

a)
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und

b)
die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

3.
sicherzustellen, dass

a)
die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,

b)
Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,

c)
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,

d)
die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und

e)
bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.

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3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 4


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

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§§ 5 und 6 (weggefallen)


§§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 7


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.

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4. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

§ 8


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.

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5. Desinfektion

§ 9


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind

1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,

2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und

3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,

zu reinigen und zu desinfizieren.

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6. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 10


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen hat.(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn

1.
alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben und

2.
a)
die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestandes sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben oder

b)
in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Feststellung der Infektion ausschließlich künstlich besamt wurde.

(3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.

(4) Unverdächtig sind

1.
weibliche Rinder, wenn

a)
bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht nachgewiesen und

b)
bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden;

2.
Zuchtbullen, wenn

a)
bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,

b)
bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden und

c)
während des Zeitraumes der Untersuchung der Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten wurde.

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B. Schutzmaßregeln gegen andere Deckinfektionen

§ 11


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.

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§ 12 (weggefallen)




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III. Ordnungswidrigkeiten

§ 13


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.
entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 14 (Inkrafttreten)






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