Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

3. - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
|

Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln

B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest

3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

§ 11 Sperrbezirk



(1) 1Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest - Sperrbezirk",

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest - Sperrbezirk"

gut sichtbar an,

2.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,

3.
überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und

4.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch,

5.
kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.

(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk

1.
der zuständigen Behörde

a)
unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,

b)
täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine

anzuzeigen,

2.
sämtliche Schweine abzusondern.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes:

1.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2.
Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.

3.
Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden.

4.
Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.

5.
1Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. 2Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.

6.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten.

7.
Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

8.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung

a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG

und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

9.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.




§ 11a Beobachtungsgebiet



(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest - Beobachtungsgebiet",

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest - Beobachtungsgebiet"

gut sichtbar an,

2.
führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.

(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.




§ 11b Ausnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen

1.
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,

2.
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

3.
in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet

genehmigen. 2Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
im Falle der Schweinepest

a)
seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG

aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,

bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage

vergangen sind,

b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,

2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest

a)
seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,

aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,

bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage

vergangen sind,

b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

3.
die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,

4.
im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und

5.
sichergestellt ist, dass

a)
von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben, im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung genommen wird,

b)
die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,

c)
die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden,

d)
das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und

e)
die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.

3Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde

1.
in innerhalb des Sperrbezirks oder

2.
in innerhalb des Beobachtungsgebiets

gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. 4Die Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. 5Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a

1.
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,

2.
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage

verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(2) Im Falle einer Genehmigung nach

1.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;

2.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der

1.
sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder

2.
mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

2Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

1.
alle Eber der Besamungsstation

a)
im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und

b)
im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,

mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

2.
sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.




§ 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat



1Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. 2§ 11b gilt entsprechend.




§ 11d Weitergehende Schutzmaßregeln



(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.

(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.




§ 11e (aufgehoben)