(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
- 1.
- Sperma,
- 2.
- Eizellen und Embryonen,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
- 1.
- von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die
- a)
- nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
- b)
- außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
- 2.
- von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,
- a)
- in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und
- b)
- die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
- 1.
- das Sperma
- a)
- in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
- b)
- von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,
und
- 2.
- die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
-
- „Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU."
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020) ... § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3 , § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen ... 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1 , § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein ...
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verwechseln sein. § 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen ... und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie ... der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem ... Wörter „, § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3 , § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1" eingefügt. b) Nummer 3 ... die Wörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1 , § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1" eingefügt. g) In Nummer 35 werden ...
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752