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§ 7 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.

2.
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.

3.
Verendete Fische dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.

4.
Von Fischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

5.
Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

6.
Transportmittel, mit denen Fische transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.



 

Zitierungen von § 7 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
... zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen ...
§ 9a FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... Seuche weiterverschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische ...
§ 12 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... bereits weiterverschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen ...
§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7 , 8 und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA erloschen ist oder der ...
§ 19 FischSeuchV
... oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. ... machen lässt, 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung ... oder sonstige Gegenstände verbringt oder Fische abgibt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb ohne Genehmigung derzuständigen Behörde ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 10 BmTierSSchV Verbringungsverbot für bestimmte Waren (vom 01.05.2014)
... des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen, 4. von Weich- oder Krustentieren ...