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Abschnitt - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der ISA

§ 7 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.

2.
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.

3.
Verendete Fische dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.

4.
Von Fischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

5.
Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

6.
Transportmittel, mit denen Fische transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


§ 8 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Für die lebenden Fische ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.

3.
Nach der Entfernung der Fische sind Teiche sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhaltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 abhängig machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


§ 8a Schutzzonen



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb

1.
nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,

2.
im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutzzone

fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe

1.
sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und

2.
unterliegen der behördlichen Beobachtung.

Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.

(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde

1.
im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie

2.
jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen

anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern 1.6.1. und 1.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.