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§ 12c - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12c Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht



Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe,

1.
aus denen die Krankheit eingeschleppt oder

2.
in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt

worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1 oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 12c Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12c FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
...  (7) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit ...
§ 19 FischSeuchV
... 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach ... § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. ... § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Fische oder von ihnen stammende Teile, ...