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Teil 7 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 34 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

6.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

8.
ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt,

9.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

10.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

11.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

12.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.
ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,

14.
ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,

16.
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

17.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt,

18.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

19.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

20.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

21.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

22.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,

23.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt,

24.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,

25.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt,

26.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,

27.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,

28.
einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

29.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

31.
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

32.
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,

33.
entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

34.
entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.




§ 35 Berechnung von Fristen



Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.




§ 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)