§ 52 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(1a) 1Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß
§ 64 Abs. 4 gewählt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 77 SVWO Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021) ... leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . (3) Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 12 sind eigenhändig ... die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ...
§ 79 SVWO Bekanntmachung (vom 01.01.2023) ... das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch öffentlich bekannt. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort der ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ... der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten
sollen, unterzeichnet sein ( § 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ).
? Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen ... sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
? Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ; danach sollen Vorschlagslisten jeweils
mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 ... der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber - nur in der ... Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021) ... der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten
sollen, unterzeichnet sein ( § 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ).
? Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen ... sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
? Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ; danach sollen Vorschlagslisten jeweils
mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 ... der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber - nur in der ... Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung ... b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ... werden nach dem Wort „es" die Wörter „zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch " eingefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
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