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Änderung § 23d SGB IV vom 24.12.2025

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§ 23d SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 23d SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben


vorherige Änderung

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.



Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

(heute geltende Fassung) 

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