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Artikel 6 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB IV § 18h, § 18i, § 23d, § 28a, § 28b, § 28p, § 28q, § 95, § 95a, § 95b, § 105, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 1. Januar 2025 § 79a (neu), mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Januar 2029 offen
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des Ersten Abschnitts Sechster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sechster Titel Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte". - b)
- Die Angabe zu § 18h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte". - c)
- Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben". - d)
- Nach der Angabe zu § 79 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln". - e)
- Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 2.
- § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Der Erste Abschnitt Sechster Titel wird durch den folgenden Ersten Abschnitt Sechster Titel ersetzt:
„Sechster Titel Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
§ 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte(1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher Bedeutung.(2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.(3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,- 1.
- die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
- 2.
- die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
- 3.
- die eine postalische Anschrift hat,
- 4.
- in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
- 5.
- die für mindestens sechs Monate besteht.
- 4.
- § 18i wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 6 wird der folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den Betriebsnummern gespeicherten Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Daten aus den zu den Beschäftigungsbetrieben übermittelten Meldungen der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. Die Sozialversicherungsträger haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln."
- 5.
- § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt:
„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt." - 6.
- § 28a wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- a)
- Nach Absatz 3a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 gilt für Arbeitgeber und Zahlstellen in den Fällen, in denen vor der Anmeldung einer Beschäftigung oder vor der Abgabe der ersten Meldung für einen Versorgungsempfänger programmseitig keine Versicherungsnummer vorliegt. Dies gilt nicht für eine Meldung nach Absatz 4."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Die Mitteilung hat gesondert oder als Anhang zur monatlichen Entgeltbescheinigung zu erfolgen."
- 7.
- § 28b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Datensätze" die Angabe „sowie die Verfahren" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „bundeseinheitlich" die Angabe „das Verfahren," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 8.
- Nach § 28c Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 28p wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „stimmen sich" die Angabe „untereinander" eingefügt.
- b)
- Absatz 6a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln." - c)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe „die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches" die Angabe „und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches" eingefügt.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Prüfung sowie" durch die Angabe „Prüfung," ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 5 wird nach der Angabe „Prüfung" die Angabe „sowie" eingefügt.
- ccc)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten".
- d)
- Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:„(8a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Vorbereitung der Prüfung bei einem Arbeitgeber nach Absatz 1 eine automatisierte Datenanalyse mittels eines KI-Systems im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Die Datenanalyse dient dem Zweck, den prüfenden Träger der Rentenversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1, 1a und 1c zu unterstützen, indem durch das Aufzeigen von Wahrscheinlichkeiten Hinweise zur Verfügung gestellt werden, die auf mögliche Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber, insbesondere auf unrichtige Beitragszahlungen oder Meldungen, hindeuten. Zum Zwecke der Datenanalyse nach Satz 1 verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund Daten nach den Absätzen 4, 6a und 8 Satz 5. Sie ist dabei Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten nach den Absätzen 6a und 8 Satz 5 an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Verarbeitung nach Satz 3. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem prüfenden Träger der Rentenversicherung die Ergebnisse der Datenanalyse nach Satz 1 für die Durchführung der Prüfung bei dem Arbeitgeber. Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend."
- 10.
- § 28q wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist:- 1.
- die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten,
- 2.
- die in dem Dateisystem nach § 212a Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches gespeicherten Daten und
- 3.
- die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten Daten der sonstigen Versicherten, für die Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind."
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert sind. Die in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die Bundesagentur für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 11.
- Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt:
„§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
Der Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- § 95 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 1 ein verpflichtendes XML-Basisschema, das Elemente und Elementgruppen beschreibt, die zu verwenden sind. Das Basisschema, die fachlichen XML-Schemata und die dazugehörigen fachlichen Beschreibungen werden kostenfrei auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt wird, sowohl in historisierter als auch in aktueller Form zur Verfügung gestellt. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
- 13.
- § 95a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „Aufbau," die Angabe „das Verfahren," eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe bereit. Diese Ausfüllhilfe dient der Übermittlung der gesetzlich vorgegebenen Daten von den Meldepflichtigen an die unterstützten Fachverfahren. Zum Zwecke der Übermittlung dürfen die gesetzlich vorgegebenen Daten in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Bereitstellung der Ausfüllhilfe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen, die die für den Betrieb der Ausfüllhilfe erforderlichen Datenverarbeitungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den weiteren Trägern der sozialen Sicherung, die an die Ausfüllhilfe angebunden sind, räumlich, organisatorisch und personell getrennt durchführt. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft ist für die im Rahmen der Nutzung der Ausfüllhilfe zu verarbeitenden Daten Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft unterliegt bei der Wahrnehmung der Aufgabe, die Ausfüllhilfe bereitzustellen, dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden."
- 14.
- § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 15.
- § 95c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern". - b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1.(3) Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren vereinbaren, dass eine Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 16.
- § 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „Aufbau," die Angabe „das Verfahren," eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem Informationsportal zu verknüpfen. Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu erfolgen. Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 17.
- § 107 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Nähere zum Aufbau der Datensätze, zu den notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben sowie zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Ausnahmen nach Satz 5 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2029
- 18.
- In § 108 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „können" durch die Angabe „haben" und die Angabe „nachkommen" durch die Angabe „nachzukommen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 6 SGB VI-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 SGB VI-AnpG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 14 tritt am 30. Dezember ... (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17 , Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) ... 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23 und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15 , Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, ... 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. (10) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 ...
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