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§ 23d - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben



Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.



 
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Frühere Fassungen von § 23d SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 6 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23d SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23d SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des ... eingefügt. 9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei ... 9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: „ § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des ...

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 6 SGB VI-AnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte". c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten ... c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben". d) Nach der Angabe zu § 79 wird ... gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln." 5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt: „§ 23d Abgeltung von ... Datenübertragung zu übermitteln." 5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt: „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben  ... 5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt: „ § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, ...