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Änderung § 119 SGB IV vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 119 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 119 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld


(Text neue Fassung)

§ 119 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.

(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)