§ 119 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 119 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Text alte Fassung) § 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld | (Text neue Fassung)§ 119 (aufgehoben) |
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig. (2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig. |