Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 115 SGB IV vom 01.11.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 115 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 11 SozSchPG am 1. November 2020 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 115 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2020 geltenden Fassung
§ 115 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 115 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.



 
(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige